§ 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Dieser § 39 des Bundesnaturschutzgesetz sollte jeder Geocacher, der sich in die Natur begibt, kennen. Mit diesem Paragrafen werden wild lebende Tiere und Pflanzen geschützt und sollte von uns Geocachern beachtet werden. Es macht zwar spaß Caches in der freien Natur zu suchen, doch wir wollen doch keinen Ärger einfangen.

Liebe Geocacher, berücksichtigt doch bitte die Natur, die Tiere und die Pflanzen. Ab Oktober bis ins Frühjahr sollten vor allem Caches, die in irgendeiner Art und Weise mit Fledermäusen in Berührung kommen, also Caches in Höhlen oder in der Nähe von Höhlen in den Fledermäuse überwintern, nicht mehr aufgesucht werden. Am besten deaktiviert man diese Caches und holt auch die Dosen von diesen Stellen weg.

Unsere Natur ist sehr wertvoll, was ein guter Grund für die Berücksichtigung dieses § 39 BNatSchG doch ist. Oder seit Ihr da anderer Meinung?

Bundesnaturschutzgesetz (PDF)

Hinter dem Nickname GC Usinn steck eine weilbliche Person aus Süddeutschland die Geocaching liebt und viel Zeit in ihr Hobby steckt. Ein ständiger Begleiter ist nicht nur ihr GPS-Gerät mit vielen abgespeicherten Caches, auch ihr weißer Freund auf vier Pfoten ist ein treuer Suchblegeiter beim Geocaching. Google+